Allgemeine Geschäftsbedingungen
Jan Keur, einzelkaufmännisch tätig unter der Bezeichnung CORTELA, Dortmund — nachfolgend „CORTELA“.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese AGB gelten für alle Verträge über Textilveredelung, Beschaffung, Merchandise-Abwicklung und damit verbundene Leistungen zwischen CORTELA und Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern schließt CORTELA nicht.
(2) Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn CORTELA ihnen ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
(3) Diese AGB gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung auch für künftige Geschäfte, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf.
§ 2 Angebote und Vertragsschluss
(1) Angebote von CORTELA sind freibleibend, sofern nicht ausdrücklich eine Bindefrist genannt ist; genannte Bindefristen betragen im Regelfall 14 Kalendertage.
(2) Der Vertrag kommt durch Auftragsbestätigung von CORTELA in Textform oder durch Auftragsbestätigung im Kundenportal zustande, spätestens mit Beginn der Ausführung.
(3) Kalkulationsgrundlage sind die vom Auftraggeber genannten Mengen, Größenverteilungen, Positionen und Verfahren. Nachträgliche Änderungen können Preis und Termin verändern; CORTELA weist darauf vor Ausführung hin.
§ 3 Leistungsumfang
(1) CORTELA erbringt Leistungen als Abwicklungspartner: Kalkulation, Beschaffung von Textilien, Koordination und Steuerung der Produktion über spezialisierte Partnerbetriebe (u. a. Siebdruck, DTG, DTF, Stickerei), Qualitätskontrolle, Konfektionierung, Versand und Abrechnung.
(2) CORTELA ist berechtigt, sich zur Leistungserbringung sorgfältig ausgewählter Partnerbetriebe zu bedienen. Vertragspartner des Auftraggebers bleibt ausschließlich CORTELA.
(3) White-Label: Auf Wunsch erfolgt die gesamte Abwicklung ohne Nennung von CORTELA gegenüber Endkunden des Auftraggebers (Einzelheiten regelt die Vertraulichkeitszusage).
§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber liefert Druckdaten in den vereinbarten Formaten und Auflösungen. CORTELA prüft angelieferte Daten auf offensichtliche technische Eignung (Auflösung, Format, Farbmodus), nicht auf inhaltliche Richtigkeit.
(2) Der Auftraggeber stellt erforderliche Informationen (Liefertermine, Empfänger, Größenverteilungen, Platzierungen) rechtzeitig bereit. Verzögerungen aus verspäteter Mitwirkung verlängern Liefertermine entsprechend.
§ 5 Druckfreigabe
(1) Die Produktion beginnt erst nach Freigabe durch den Auftraggeber. Die Freigabe erfolgt über den von CORTELA bereitgestellten Freigabe-Link bzw. das Kundenportal und ist verbindlich.
(2) Mit der Freigabe bestätigt der Auftraggeber Motiv, Platzierung, Größe, Farbangaben, Textilauswahl und Mengen. Für Fehler, die in den freigegebenen Ständen erkennbar waren (z. B. Rechtschreibung, Bildausschnitt, Positionsangaben), übernimmt CORTELA keine Haftung.
(3) Erteilt der Auftraggeber die Freigabe trotz Hinweises von CORTELA auf technische Bedenken (z. B. zu geringe Auflösung), geht das Ergebnisrisiko insoweit auf ihn über.
§ 6 Motivrechte und Freistellung
(1) Der Auftraggeber sichert zu, dass er über alle für die Ausführung erforderlichen Nutzungs-, Marken- und Urheberrechte an den überlassenen Motiven, Logos und Vorlagen verfügt.
(2) Von Ansprüchen Dritter wegen Verletzung solcher Rechte stellt der Auftraggeber CORTELA auf erstes Anfordern frei, einschließlich der angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung.
(3) CORTELA ist nicht verpflichtet, Aufträge auszuführen, deren Inhalte erkennbar rechtswidrig sind, und darf die Ausführung insoweit ablehnen.
§ 7 Toleranzen und Beschaffenheit
(1) Es gelten branchenübliche Toleranzen. Geringfügige Abweichungen zwischen Bildschirmdarstellung, Proof/Mockup und Endprodukt — insbesondere Farbabweichungen durch Material, Charge, Verfahren und Untergrund — stellen keinen Mangel dar, soweit sie das branchenübliche Maß nicht überschreiten.
(2) Platzierungstoleranzen von bis zu ±1 cm gelten als vereinbart, soweit nicht ausdrücklich engere Toleranzen bestätigt wurden.
(3) Bei Sonderanfertigungen sind produktionsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 10 % zulässig; berechnet wird die tatsächlich gelieferte Menge. Auf feste Mindestmengen (z. B. bei Tour-Terminen) weist der Auftraggeber bei Bestellung hin; CORTELA plant dann entsprechenden Zuschlag ein.
(4) Bei vom Auftraggeber beigestellter Ware (Beistellung) prüft CORTELA nur auf offensichtliche Mängel. Veredelungsbedingter Ausschuss von bis zu 3 % der Beistellmenge ist branchenüblich und begründet keinen Ersatzanspruch; für die Beschaffenheit der Beistellware selbst haftet CORTELA nicht.
§ 8 Preise und Zahlung
(1) Preise verstehen sich netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, ab Lager bzw. Produktionsstätte, zuzüglich Versand und Verpackung, soweit nicht anders vereinbart.
(2) Bei erstmaliger Geschäftsbeziehung liefert CORTELA gegen Vorkasse; die Produktion beginnt nach Zahlungseingang. In laufender Geschäftsbeziehung sind Rechnungen innerhalb von 7 Tagen ohne Abzug fällig, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist. CORTELA stellt auf Wunsch E-Rechnungen (XRechnung/ZUGFeRD) aus.
(3) Bei Aufträgen über 10.000 € netto kann CORTELA eine Anzahlung von bis zu 50 % verlangen; die Produktion beginnt dann nach Freigabe und Zahlungseingang der Anzahlung.
(4) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regeln (§ 288 BGB); die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
§ 9 Liefertermine
(1) Liefertermine werden nach Druckfreigabe verbindlich vereinbart. Fixgeschäfte (z. B. Tour- und Eventtermine) müssen ausdrücklich als solche bezeichnet sein.
(2) Höhere Gewalt, nicht von CORTELA zu vertretende Betriebsstörungen bei Partnerbetrieben sowie verspätete Selbstbelieferung verlängern die Frist angemessen; die gesetzlichen Rücktrittsrechte bleiben unberührt.
(3) Teillieferungen (z. B. je Show oder Drop) sind zulässig, soweit sie dem Auftraggeber zumutbar sind oder dem vereinbarten Ablauf entsprechen.
§ 10 Versand und Gefahrübergang
(1) Der Versand erfolgt auf Rechnung und — als Versendungskauf unter Kaufleuten — auf Gefahr des Auftraggebers (§ 447 BGB), sofern nichts anderes vereinbart ist.
(2) Standardmäßig wird neutral verpackt und ohne CORTELA-Branding versandt; auf Wunsch im Namen und mit Absender des Auftraggebers.
§ 11 Eigentumsvorbehalt
(1) Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung Eigentum von CORTELA.
(2) Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterveräußern; die daraus entstehenden Forderungen tritt er bereits jetzt in Höhe des Rechnungswerts an CORTELA ab; CORTELA nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung bleibt der Auftraggeber bis auf Widerruf berechtigt.
§ 12 Mängelrüge und Gewährleistung
(1) Es gilt § 377 HGB: Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Werktagen nach Ablieferung, in Textform zu rügen; verdeckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung. Bei unterlassener Rüge gilt die Ware als genehmigt.
(2) Bei berechtigten Mängeln leistet CORTELA nach eigener Wahl Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung). Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, gelten die gesetzlichen Rechte (Minderung, Rücktritt).
(3) Muster vor Serienproduktion: Auf Wunsch fertigt CORTELA gegen Berechnung ein Andruck-/Anstickmuster; die Beschaffenheit des freigegebenen Musters gilt dann als vereinbarte Beschaffenheit.
§ 13 Haftung
(1) CORTELA haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt; im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(3) Eine Haftung für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und mittelbare Schäden besteht in den Fällen des Absatzes 2 nicht.
§ 14 Vertraulichkeit und Referenznennung
(1) CORTELA behandelt Aufträge, Konditionen und Endkundendaten vertraulich; Einzelheiten regelt die Vertraulichkeitszusage (White-Label).
(2) Eine Nennung des Auftraggebers oder seiner Marken als Referenz erfolgt nur nach vorheriger Freigabe in Textform.
§ 15 Datenschutz
Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag richtet sich nach der Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung (AVV), die als Anlage Vertragsbestandteil wird.
§ 16 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Dortmund, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(3) Änderungen und Nebenabreden bedürfen der Textform; das gilt auch für die Änderung dieses Textformerfordernisses.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
Stand: 10. August 2026